Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung – was sagt das Gesetz?
Das Verletzen des Körpers einer anderen Person wird in verschiedene Formen aufgeteilt. Eine Körperverletzung begeht, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder deren Gesundheit schädigt. Diese Schädigung kann sowohl physisch als auch psychisch sein.
Die Paragraphen 223 bis 231 des StGB behandeln Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit.
Körperverletzung
Der § 223 des StGB besagt:
„(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
Dieser Paragraph stellt zugleich die Grundlage für alle Formen der Körperverletzung dar.
Welche Formen von Körperverletzung gibt es?
Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
Fahrlässigkeit wird vom Strafgesetzbuch nicht präzise definiert. Es ist lediglich bestimmt, dass fahrlässiges Handeln strafbar ist, wenn dafür vom Gesetz eine Strafe droht. Dafür wird aber im Bürgerlichen Gesetzbuch durch § 276 bestimmt, dass eine Fahrlässigkeit eintritt, wenn zum Beispiel „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird“.
Kommt es durch Fahrlässigkeit zu einem Unfall mit Personenschaden, handelt es sich häufig um fahrlässige Körperverletzung.
Welcher Strafrahmen oder Strafmaß ist bei fahrlässiger Körperverletzung vorgesehen?
Für die fahrlässige Körperverletzung ist ein Strafmaß bis zu drei Jahren Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe vorgesehen. Je nach Sachlage richtet sich die tatsächliche Höhe der Strafe nach der Schwere der erfolgten Körperverletzung.
Vorsätzliche Körperverletzung
Was ist eine vorsätzliche Körperverletzung?
Bei vorsätzlicher Körperverletzung muss ein Vorsatz bei einer Tatbegehung vorliegen. Im Falle, dass der Vorsatz nur vor oder nach der Tat vorliegt, handelt es sich nicht um eine Vorsatztat.
Was versteht man unter „Vorsatz“?
In Deutschland wird Vorsatz in verschiedene Grade eingestuft:
- Absicht: In diesem Fall kann ein zielgerichteter Wille, den Erfolg der Tat herbeizuführen, erkannt werden.
- Direkter Vorsatz (auch „Wissentlichkeit“ genannt): In diesem Fall muss die Tat durch ein wissentliches (in vollem Bewusstsein der negativen Auswirkung) Handeln des Täters herbeigeführt werden. Dabei muss der Erfolg allerdings nicht das angestrebte Ziel sein.
- Bedingter Vorsatz: Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist hier wichtig, dass sich der Täter über den möglichen Taterfolg (Folgen) im Klaren war. Zusätzlich hat er, um seine Tat zu realisieren, mögliche Folgen in Kauf genommen.
Wann handelt es sich um „Gefährliche Körperverletzung“?
Der § 224 des StGB besagt:
„I. Wer die Körperverletzung
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
II. Der Versuch ist strafbar.“
(1) Wer die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Was wird unter „Misshandlung von Schutzbefohlenen“ verstanden?
Der § 225 StGB besagt:
„ (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, seinem Hausstand angehört, von dem Fürsorgepflichten seiner Gewalt überlassen worden oder ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.“
Wann tritt „Schwere Körperverletzung“ ein?
Der § 226 StGB besagt:
„(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“
Was wird unter Körperverletzung mit Todesfolge verstanden?
Der § 227 StGB besagt:
„(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“
Versuchte Körperverletzung – die Strafbarkeit des Versuchs § 23 tritt auch hier in Kraft
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, dass der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
Hier wird jedoch zwischen „Verbrechen“ und „Vergehen“ unterschieden. Nach dem Strafgesetz sind Verbrechen all jene Taten, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind.
Als Vergehen werden all jene Taten, bei denen eine Mindestfreiheitsstrafe unter einem Jahr oder eine Geldstrafe droht, angesehen. Demnach handelt es sich bei Körperverletzungen entweder um Verbrechen oder Vergehen.
Strafrahmen für vorsätzliche Körperverletzung
- vorsätzliche einfache Körperverletzung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
- vorsätzliche gefährliche Körperverletzung: Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren
- vorsätzliche schwere Körperverletzung: Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren
- vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge: Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren
- vorsätzliche Misshandlung Schutzbefohlener: Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren
- vorsätzliche Verstümmelung weiblicher Genitalien: Freiheitsstrafe zwischen 1 und 15 Jahren
Werden alle Körperverletzungen automatisch von der Strafverfolgungsbehörde prozessiert?
Diesbezüglich lautet das Gesetz wie folgt:
„Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. “ (§ 230 Absatz 1 StGB)
Daraus ergibt sich, dass die einfache Körperverletzung und eine aufgrund von Fahrlässigkeit begangene zu den Antragsdelikten gehören. Daher bedarf es einer Anzeige durch das Opfer. Alle anderen Formen von Körperverletzungen werden als Offizialdelikte betrachtet und von der Staatsanwaltschaft automatisch geahndet.
Wie komme ich nach einer Körperverletzung zu meinem Schmerzensgeld?
Bei einer Körperverletzung können Sie als Geschädigter, um Schmerzensgeld zu beantragen, zwischen zwei Möglichkeiten wählen. Ein Adhäsionsverfahren oder eine Zivilklage. Bei der Beantragung eines Adhäsionsverfahrens werden die Strafverhandlung und die Zivilsache zusammen verhandelt. Hier wird, die nach dem Strafrecht zu verhandelnde Angelegenheit mit der Schmerzensgeldforderung verknüpft.
Die Geltendmachung des nach einer Körperverletzung zustehenden Schmerzensgeldes müssen Sie als Geschädigter gegenüber dem Schädiger anfordern.
Bei einer durch einen Verkehrsunfall entstandenen fahrlässigen Körperverletzung, kann mitunter auch die gegnerische Versicherung für das Schmerzensgeld belangt werden.
Brauche ich für ein Adhäsionsverfahren einen Rechtsanwalt?
Im Grunde genommen besteht im Adhäsionsverfahren kein Anwaltszwang. Hier handelt es sich um eine Rechtssache, deren Sachverhalt von einer kompetenten Person beurteilt werden sollte. Demnach ist das Hinzuziehen eines Anwalts für Schmerzensgeld durchaus empfehlenswert. Dafür spricht auch die Tatsache, dass gemäß § 406e StPO nur ein Rechtsanwalt eine Akteneinsicht beantragen kann. Für die Begründung des Adhäsionsverfahrens ist eine Akteneinsicht von größter Wichtigkeit. Für eine erfolgreiche Klage ist, neben vielen anderen Sachen, eine detaillierte Beweisführung ausschlaggebend.
Die Kosten für den Rechtsanwalt fallen bei erfolgreichem Prozess dem Schädiger zu.
Falls Ihnen eine Körperverletzung zur Last gelegt wird oder zugefügt wurde, ist Rechtsanwalt Suad Omanović der richtige Ansprechpartner für Sie. Rufen Sie uns sofort an oder hinterlassen Sie uns eine Nachricht per E-Mail.
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