Fahrerflucht nach einem Verkehrsunfall, § 142 StGB
Fahrerflucht wird auch von Menschen begangen, die nie zuvor geglaubt haben, dass sie dazu in der Lage wären. Unter Umständen ist man sich dessen gar nicht bewusst. Oft tritt bei den Beteiligten nach einem Unfall erst einmal ein Schock ein und sie geraten in Panik und handeln unüberlegt. Aus diesem Grund kann es auch dazu kommen, dass ein Unfallverursacher den Unfallort unerlaubt verlässt.
Was versteht man unter einem Verkehrsunfall?
Ein Verkehrsunfall wird gesetzlich wie folgt definiert: Unter einem Verkehrsunfall versteht man ein plötzliches, zumindest von einem der Beteiligten nicht gewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren steht und zu einem nicht gänzlich belanglosen fremden Sach- oder Körperschaden führt.
Wer wird als Unfallbeteiligter betrachtet?
Ein Unfallbeteiligter kann jeder sein, dessen Verhalten je nach Umständen im Einzelfall zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann. Dabei muss, der Betreffende nicht schuldhaft gehandelt haben. Zum Beispiel ist man Unfallbeteiligter auch dann, wenn man wegen eines Hindernisses, auf der Fahrbahn stark bremst und das nachfolgende Fahrzeug auffährt. Auch jemand, der den Fahrer beim Fahren so dermaßen ablenkt, dass es zu einem Unfall kommt, gilt als Unfallbeteiligt.
Wann tritt Fahrerflucht ein?
Fahrerflucht begeht, wer bei einem Unfall im Straßenverkehr einen Schaden an fremden Sachen verursacht und sich als Beteiligter vom Unfallort entfernt. Dabei ist zu beachten, dass er den anderen Unfallbeteiligten, seine Personalien nicht genannt hat bzw. ihnen nicht ermöglichte zu denselben zu kommen. Außerdem hätte er eine angemessene Zeit bis zum Erscheinen des Geschädigten am Unfallort warten müssen. Dieser Tatbestand wird noch als Verkehrsunfallflucht oder Fahrerflucht bezeichnet, die korrekte Bezeichnung ist jedoch „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“.
Was wird als subjektiver Tatbestand (Vorsatz) betrachtet?
Das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann nur vorsätzlich begangen werden. Daraus folgt, dass sich der Täter des Umstandes bewusst gewesen sein muss, dass er Unfallbeteiligter war.
Wie wird „sich entfernen“ im Bezug auf den Unfallort definiert?
Diese Tathandlung begeht jener, der sich räumlich von der Unfallstelle absetzt. Nach früherer Rechtsprechung genügte als Tatbestand schon eine geringe Bewegung zur Seite. Wenn sich ein Unfallbeteiligter unter die Schaulustigen mischt, um nicht erkannt zu werden. Heute fordert die Rechtsprechung eine räumliche Fortbewegung des Unfallbeteiligten in einem Bereich, in dem er nicht mehr vermutet wird.
Wie lautet Paragraph 142 des StGB?
„(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
- eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
- nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder
- berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Abs. 11) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Abs. 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.“
Anzeige wegen Fahrerflucht: was tun?
Das Gesetz sieht für Fahrerflucht ernsthafte Strafen vor. Daher sollte der Beschuldigte gut vorbereitet sein. Aus diesem Grund kann der Rat und Beistand eines kompetenten Rechtsanwalts für den weiteren Prozessverlauf von größter Bedeutung sein. Er weiß genau, wie die Gerichtsbarkeit in ähnlichen Fällen verfährt und worauf es bei solchen Verfahren ankommt.
Nach Akteneinsicht und Absprache mit dem Beschuldigten wird er eine bestmögliche Strategie zur Verteidigung entwickeln. Häufig kommt es wegen unbedachter Aussagen während einer polizeilichen oder richterlichen Befragung zu schwerwiegenden Folgen. Vorsichtshalber sollte man bei einer Einvernahme durch die Behörden von seinem Schweigerecht Gebrauch machen.
Was wird unter Feststellungen verstanden?
Die Feststellung bezieht sich bei Verkehrsunfällen auf die Angaben zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung an einem Verkehrsunfall. Grundsätzlich muss bei einer der Unfall Parteien ein Feststellungsinteresse gegeben sein. Gewöhnlich sind an der Feststellung dieser Daten alle am Unfall beteiligten Personen interessiert. Strafbar macht sich auch jener, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, jedoch die Feststellungen seiner Personalien nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hat.
Um was handelt es sich bei einer nachträglichen Feststellung?
Verlässt der Beteiligte berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist den Unfallort, muss er nach Absatz 2 des § 142 StGB die Feststellungen unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) ermöglichen. Maßgeblich sind dafür die strafrechtlichen Grundsätze. Diesbezüglich wird unter Feststellung verstanden, die anderen Unfallteilnehmer, über seine Personalien zu informieren.
Welche Strafen sind bei Fahrerflucht seitens des Gesetzes vorgeschrieben?
Fahrerflucht wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. In den meisten Fällen wird eine Geldstrafe erteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Die Schwere der Schuld und die damit verbundene Höhe der Geldstrafe hängt von mehreren Faktoren ab. Diese Faktoren sind, die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beteiligten, die Verletzungen der Unfallbeteiligten und der entstandene Sachschaden.
Darüber hinaus drohen ein Fahrverbot, der Führerscheinentzug und die Eintragung von Punkten in das Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg.
In Abhängigkeit von der Prozesslage ist jedoch nach den §§ 153 f. Strafprozessordnung (StPO) auch eine Einstellung des Verfahrens möglich.
Fahrerflucht in der Probezeit: Strafe und mögliche Folgen!
Probezeit: Fahrerflucht gefährdet die Fahrerlaubnis!
In der Probezeit gelten für Fahranfänger strengere Regeln. Diese etwas strengeren Regeln werden vom Gesetz als Vorbeugung bzw. Abschreckung betrachtet. Es wird angenommen, dass das Fahrverhalten der jungen Fahrer, dadurch weniger Verstöße zur Folge haben wird. Unterschieden werden hier A- und B-Verstöße, wobei letztere nicht so hart bestraft werden wie jene aus der Kategorie A.
Strafe bei Fahrerflucht: Diese Strafen drohen in der Probezeit! Anzeige, bei der eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängt werden kann,
- Bußgeld,
- drei Punkte in Flensburg,
- mögliches Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis,
- Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre,
- Teilnahmepflicht an einem Aufbauseminar.
Fahrerflucht in der Probezeit: Zu welchen weiteren Folgen kann es kommen?
Bei der Strafverhängung wegen Fahrerflucht in der Probezeit fällt die Strafe nicht immer gleich aus. Es wird immer berücksichtigt, ob Personen- oder nur ein Sachschaden entstanden ist und welches Ausmaß der Schaden insgesamt aufweist.
Bei einer Fahrerflucht in der Probezeit können leicht weitere Straftatbestände entstehen. Auch unterlassene Hilfeleistung bei Personenschäden oder fahrlässige Körperverletzung können den Beschuldigten zur Last gelegt werden.
Unterlassene Hilfeleistung liegt dann vor, wenn Personen bei einem Unfall verletzt wurden und der Fahranfänger keine Erste Hilfe geleistet hat, obwohl er physisch und psychisch dazu imstande gewesen wäre.
Gemäß § 323c des StGB ist in diesem Fall eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe fällig.
Wie wird die Missachtung einer Verkehrsregel mit daraus erfolgtem Unfall samt Fahrerflucht in der Probezeit gewertet? Dies wird als fahrlässige Körperverletzung betrachtet und mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
Achtung: Alle Straftatbestände gelten für Autofahrer in der Probezeit in der Regel als A-Verstoß. Bei einem dritten A-Verstoß kann einem Fahranfänger die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Ist eine unbemerkte Fahrerflucht möglich?
Zu einer unbemerkten Fahrerflucht kommt es vornehmlich beim Ausparken. Hierbei kommt es schnell zu leichten Kratzern, deren Entstehung gar nicht wahrgenommen wurde. Wenn man den Kratzer bemerkt, sollte man sofort die Polizei darüber informieren. Den letzten Endes kann es auch sein, dass man selbst der Geschädigte ist.
Ob Sie den „Unfall“ verursacht haben, werden Sie erst erfahren, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eröffnet wurde. Wenn jedoch ihrerseits wahrheitsgemäß bewiesen wird, dass Sie die Fahrerflucht unbemerkt begangen haben, bleibt der Vorfall ohne strafrechtliche Folgen.
Haus- oder Wildtier überfahren – kann es auch hier zur Fahrerflucht kommen?
Nein, hier kann es nicht zu einer Fahrerflucht kommen, jedoch zu einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Danach darf ein Tier nicht unnötig leiden und Schmerzen ausgesetzt werden.
Wird das Tier “nur” angefahren, kann sich der Autofahrer der Tierquälerei strafbar machen, wenn er das Tier einfach zurücklässt. Dafür kann eine Strafe bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Wenn ein Tier überfahren wird und auf der Straße liegen bleibt, muss dafür gesorgt werden, dass andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht gefährdet werden.
Fazit: Wenn eine Katze überfahren wird, ist Fahrerflucht nicht möglich. Jedoch muss man darauf achten, dass das Tier nicht unnötig leidet und dass keine Gefährdung für den Verkehr besteht. Falls der Halter bekannt ist, kann von ihm Entschädigung für den entstandenen Autoschaden gefordert werden.
Wo muss sich der Unfall ereignet haben, damit das Entfernen als Fahrerflucht betrachtet werden kann?
Der Unfall muss sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignen. Mit öffentlichem Straßenverkehr meint man den Verkehr (Fahrzeuge und Fußgänger) auf öffentlichen Wegen oder Plätzen. Eine Unterscheidung wird mitunter in tatsächlich (faktisch) öffentlich – für alle zugänglichen Wege wie beispielsweise Tankstellen, Garagen, Parkplätze – und rechtlich öffentlich (Widmung durch Verkehrsbehörde) gemacht.
Betriebs- oder Privatgelände, die durch Schranken oder andere Maßnahmen den allgemeinen Zugang ausschließen, werden nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gezählt. Auf diesen Arealen haben die StVO, das StVG und die FeV grundsätzlich keine Wirkung.
Falls Ihnen eine Fahrerflucht zur Last gelegt wird, ist die Kanzlei Suad Omanović der richtige Ansprechpartner für Sie. Rufen Sie uns sofort an oder hinterlassen Sie uns eine Nachricht per E-Mail.
Kommentarbereich geschlossen.