Bei Trunkenheit im Straßenverkehr drohen äußerst hohe Strafen
Alkohol am Steuer wird schon lange nicht als Kavaliersdelikt betrachtet, zumindest nicht nach dem Strafgesetzbuch.
Alkohol am Steuer: Welche Strafen sieht das Gesetz für alkoholisierte Fahrer vor?
Wegen Trunkenheit am Steuer kommt es nicht nur zu Sachschäden, sondern auch Personenschäden bis hin zu Todesfällen. Um Bürger vor der Gefahr eines alkoholisierten Verkehrsteilnehmers zu schützen hat der Gesetzgeber diverse Strafen und Folgen für eine Alkoholfahrt vorgesehen. Die Strafen und Nebenfolgen unterscheiden sich nach dem Grad der Alkoholisierung:
Blutalkoholkonzentration (BAK Wert): von 0,5 bis 1,09 Promille
Tatbestand: relative Fahruntüchtigkeit
Bußgeld: 500 Euro
Punkte im Flensburger VZR (Verkehrszentralregister): 4
Fahrverbot: 1 Monat
Blutalkoholkonzentration (BAK Wert): von 1,1 bis 1,99 Promille
Tatbestand: absolute Fahruntüchtigkeit
Bußgeld: 1.500 Euro
Punkte im Flensburger VZR (Verkehrszentralregister): 7
Fahrverbot: 6 Monate
Der Führerschein wird entzogen und die Sperrfrist für die Neuerteilung beträgt mindestens neun Monate, bei Wiederholungstätern auch länger. Die Geldstrafe beträgt mindestens 30 Tagessätze.
Blutalkoholkonzentration (BAK Wert): ab 2,0 Promille
Tatbestand: Trunkenheit im Straßenverkehr
Strafe: Geldstrafe in Höhe von 30 bis 60 Tagessätzen
Punkte im Flensburger VZR (Verkehrszentralregister): 7
Fahrverbot: bis zu 18 Monaten
Bei einer durch Alkoholkonsum entstandenen Straßenverkehrsgefährdung ist allerdings neben einer Geldbuße nicht nur der Führerschein weg, ggf. droht auch eine Freiheitsstrafe.
Bei dem Tatbestand „Trunkenheit am Steuer“, kann neben hohen Bußgeldern auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. Somit kann der alkoholisierte Fahrer neben einer Geldstrafe auch damit rechnen, dass eine 12-monatige Alkoholabstinenzgerichtlich angeordnet wird oder die Fahrerlaubnisbehörde für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Alkoholabstinenz fordert. Unter bestimmten Umständen kann es sogar zu einem Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren kommen.
Wie wirkt sich Alkohol auf den menschlichen Organismus aus?
In Wein soll ja bekanntlich die Wahrheit liegen. Sicherlich haben Sie diese Weisheit schon das ein oder andere Mal gehört. Neben dieser Eigenschaft und einem gemütlichen Glas Wein, darf eines nicht vergessen werden: Alkohol hat im Straßenverkehr nichts zu suchen. Viele Fahrer fühlen sich nach ein paar Gläschen noch immer fahrfähig und setzen dabei das eigene Leben und das Leben anderer leichtfertig aufs Spiel.
Diese erschreckenden Fakten zeigen die fatalen Auswirkungen von Alkohol im Straßenverkehr! Unfälle und Auswirkungen, die durch Alkoholgenuss im Straßenverkehr hervorgerufen wurden zeigen statistische Erhebungen:
Laut einer Statistik gab es im Jahr 2015 bei 1000 Unfällen mit Personenschaden 11 Tote und 222 Schwerverletzte. Bei der identischen Anzahl an Unfällen kamen unter Alkoholeifluss 19 Menschen ums Leben und es gab 347 Schwerverletzte.
Ist Alkohol Gift für den Körper?
Alkohol wirkt wie Gift auf den Körper. Unter Alkoholeinfluss muss sich die Leber anstrengen, den Alkohol abzubauen. Regelmäßiger Alkoholkonsum schadet langfristig der Leber und verursacht Leberschäden. Auch der unregelmäßige Alkoholkonsum bringt äußerst hohe Gefahren mit sich. Das Gedächtnis leidet unter Alkoholkonsum und es besteht die Gefahr, dass man das Bewusstsein verliert. Auch Herzrhythmusstörungen oder Schlaganfälle sind die Folge von Alkoholkonsum. Nicht selten treten zudem Alkoholvergiftungen auf, die mitunter zum Tod führen können. Eine beschränkte Wahrnehmung und die beeinträchtigte Reflexfähigkeit sind häufig zu beobachtende Merkmale erhöhten Alkoholkonsums.
Promillegrenzen in Deutschland
Wegen der vielen Auswirkungen des Alkohols auf den Körper ist es nicht verwunderlich, dass Alkohol im Strassenverkehr verboten ist und eine Promillegrenze festgelegt wurde.
Mit Promille wird die Menge des reinen Alkohols zur Körperflüssigkeit, welche bei Frauen bei ca. 60% und bei Männern bei ca. 70% liegt, in Relation gesetzt.
Die in Deutschland seit April 2001 vorgeschriebene Promillegrenze liegt bei aktuell 0,5 Promille. Eigentlich stellt ein Alkoholisierungsgrad von 0,5 Promille noch keine Straftat im Straßenverkehr dar. Unter Umständen kann es sich jedoch bereits bei einem Wert von 0,3 Promille um eine Straftat handeln. Demnach sind Fahrverbot, Bußgelder oder sogar Freiheitsstrafen möglich.
Die Promillegrenze bei Verkehrsteilnehmern in der Probezeit oder unter 21 Jahren
Die häufigsten Unfälle unter Alkoholeinfluss werden von jungen Fahranfängern verursacht. Daher gilt für sie seit dem 01. August 2017 ein generelles Fahrverbot, wenn Alkohol konsumiert wurde. Jugendliche überschätzen auch ohne Alkoholkonsum oftmals ihre „Fahrkünste“.
Alkohol am Steuer: Übersicht der „erlaubten“ Promillegrenzen
- 0,0 % bei Verkehrsteilnehmern unter 21 Jahren oder innerhalb der Probezeit
- 0,3 % bei Fahruntauglichkeit oder Verwicklung in einen Unfall
- 0,5 % auch ohne äußerliche Anzeichen des Alkoholkonsums oder Teilnahme an einem Unfall
- 1,6 ‰ bei Radfahrern ohne Fahrauffälligkeit
Die Folgen von Alkohol am Steuer
Das Unfallrisiko eines Verkehrsteilnehmers verdoppelt sich bereits bei 0,5 Promille. Andere Fahrzeuge, Verkehrszeichen und Verkehrsampeln werden verzögert wahrgenommen, die Reaktion nimmt mehr Zeit in Anspruch und Entfernungen werden falsch eingeschätzt.
Schon ein Blutalkoholkonzentrationswert von 0,8 Promille verdoppeln die Reaktionszeit von 0,8 auf 1,6 Sekunden – dazu sind bei einer durchschnittlich schweren Person lediglich der Konsum von 3 Flaschen Bier notwendig. Ab 1,0 Promille treten Probleme beim Gehen und Sprechen auf. Das Fahren in so einem Zustand ist äußerst gefährlich, sowohl für das eigene als auch für das Leben anderer.
Alkoholeinfluss: Wir beantworten Ihre Fragen bzgl. der Strafe
- Kann die Strafe ausbleiben, wenn bei dem Fahrer Unzurechnungsfähigkeit festgestellt wird?
- Wie ist die Schuldunfähigkeit laut StGB (Strafgesetzbuch) definiert?
- Wenn eine Unzurechnungsfähigkeit erwiesen wird, welche Auswirkung hat das auf das Strafmaß?
Schuldunfähigkeit bzw. Unzurechnungsfähigkeit bei Alkohol am Steuer
Das Strafgesetzbuch (StGB) behandelt die Unzurechnungsfähigkeit in mehreren Paragraphen. Der Paragraph 20 des StGB gibt eine allgemeine Definition für die Schuldunfähigkeit bzw. Unzurechnungsfähigkeit bei Alkohol am Steuer.
Strafgesetzbuch Paragraph 20:
„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat […] unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“
Ist ein Fahrer demnach seiner Handlungen nicht mehr bewusst, dass er durch sein Verhalten sich selbst oder anderen Schaden zufügen könnte, besteht laut Gesetz Schuldunfähigkeit.
Wie wirkt sich dies auf die Strafe aus?
Bei der Tatsache, dass von einer Schuldunfähigkeit gemäß Paragraph 20 StGB ausgegangen werden kann, wird von der eigentlichen Strafe abgesehen. Dies bedeutet aber keinesfalls, dass der Fahrer mit gar keiner Strafe zu rechnen hat.
Im Falle, dass zum Tatzeitpunkt nur bedingte zurechnungsfähig bestanden hat, kommt der Paragraph 21 des StGB zum Einsatz, der eine mildere Bestrafung in Aussicht stellt.
Strafgesetzbuch Paragraph 21:
„Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, […] bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe […] gemildert werden.“
Welche Gründe werden für die Schuldunfähigkeit in Betracht gezogen?
Ein Auszug einiger Begriffe aus dem Paragraphen 20 StGB (Strafgesetzbuch) wird nachfolgend aufgeführt. In diesem werden Gründe für eine Schuldunfähigkeit erläutert.
Krankhafte seelische Störung
Zu krankhaften seelischen Störungen gehören alle hirnorganisch bedingten Erkrankungen, wie z. B. chronische Erkrankungen des Zentralnervensystems (Demenz, Alzheimer), Hirnarteriosklerosen, Epilepsien, aber auch Psychosen wie Schizophrenie und manisch-depressive Erkrankungen. Auch krankhafte Zustände nach Hirnverletzungen, Vergiftungen, altersbedingten Hirnabbauprozessen, aber auch die Folgeerscheinungen von Alkohol-, Drogen- und Medikamentenabhängigkeit gehören zu diesen Störungen.
Tiefgreifende Bewusstseinsstörung
Dazu gehören Bewusstseinsstörungen, die unmittelbar den Verlust der Entscheidungsfreiheit zum Zeitpunkt der Tat hervorrufen. Wie z. B. immense psychische Erregung, außerordentliche Erschöpfung, hypnotische Zustände oder der Schock nach einem Unfall.
Schwachsinn oder schwere andere Abartigkeiten
Darunter zählen z. B. psychische Fehlentwicklungen oder Fehlanlagen, die nicht von organischen Defekten oder Prozessen herrühren. Bei Schwachsinn handelt es sich um eine angeborene oder auf seelische Entwicklung beruhende Intelligenzschwäche. Zu schweren seelischen Abartigkeiten gehören namentlich Psychopathien, Neurosen und Triebstörungen, auch schwere Spielsucht oder Fetischismus.
Wie schwer die seelischen Störungen oder Erkrankungen sind und in welchem Maße sie die Schuldfähigkeit bzw. Einsichtsfähigkeit der betroffenen Person einschränken, wird ausschließlich von einem Psychiater festgestellt.
Ganz ohne Strafe kommt man kaum davon!
Strafgesetzbuch Paragraph 323a
Im Falle, dass von der eigentlichen Strafe abgesehen wird, droht weiterhin eine Strafe nach Paragraph 323a des StGB.
Strafgesetzbuch:
Besonderer Teil (§§ 80 – 358)
28. Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 – 323c)
„Vollrausch
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.“
Alkohol am Steuer: Rechtsanwalt Suad Omanović ist für Sie da! Lassen Sie sich von unseren Strafverteidigern beraten
Wenn sich jemand vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt, und anschließend einen Unfall hervorruft oder in einem verwickelt ist, kann er unter bestimmten Umständen mit einem Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren rechnen. Obwohl es bei jemandem zu einem Freispruch wegen Schuldunfähigkeit bezüglich Alkoholkonsums gekommen ist, bleibt der Tatbestand des Vollrausches weiterhin gegeben und kann folglich nach § 323a des StGB in Betracht gezogen werden. Hier handelt es sich um eine äußerst komplexe Schuldfrage.
Viele Einzelfaktoren und Auswirkungen im Strafverfahren müssen unter die Lupe genommen werden.
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